Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales
GebOMIK§ 4 Pauschgebühren
Stand: 23.08.2026
Zur Abgeltung mehrfacher, gleichartiger öffentlicher Leistungen, die denselben Schuldner betreffen, können die Gebühren für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Antrag pauschal festgesetzt werden.