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§ 4 GebOMIK (Brandenburg) — Pauschgebühren

Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales

Landesrecht Brandenburg

Stand: 23.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Abgeltung mehrfacher, gleichartiger öffentlicher Leistungen, die denselben Schuldner betreffen, können die Gebühren für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Antrag pauschal festgesetzt werden.