Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales

GebOMIK

§ 3 Ausnahmen von der Gebührenpflicht

Stand: 23.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebOMIK/3#abs-1 (1) Die Tarifstelle 1.2 des Gebührentarifs gilt nicht für

Schriftsätze aus Verfahren nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz oder nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz sowie

Verfahren nach Artikel 56 Absatz 3 Satz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebOMIK/3#abs-2 (2) Die Tarifstelle 7.1 des Gebührentarifs gilt nicht für die Leistungen an altrechtliche Vereine mit Sitz in Brandenburg, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung dienen. Die Tarifstellen 7.2.1 bis 7.2.2.2 gelten nicht für Personen, die eine Stiftung, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, errichten oder errichten wollen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GebOMIK/3#abs-3 (3) Die Tarifstelle 13.2 des Gebührentarifs gilt nicht für die Leistungen an die Gemeinden, Gemeindeverbände und deren Zweckverbände.

§ 2 § 4