Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales
GebOMIK§ 2 Ausnahmen von der persönlichen Gebührenfreiheit
Stand: 23.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebOMIK/2#abs-1 (1) Die nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg befreiten juristischen Personen einschließlich ihrer Sondervermögen und Landesbetriebe sind gebührenpflichtig für die in der Tarifstelle 3 des Gebührentarifs festgelegten öffentlichen Leistungen in enteignungsrechtlichen Angelegenheiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebOMIK/2#abs-2 (2) Die nach § 8 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg befreiten juristischen Personen sind gebührenpflichtig für die in Tarifstelle 11 des Gebührentarifs festgelegten öffentlichen Leistungen der Aus- und Fortbildung.