Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales
GebOMIK§ 1 Gebührenpflichtige Leistungen
Stand: 23.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebOMIK/1#abs-1 (1) Für öffentliche Leistungen, die im anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Verordnung ist, genannt sind, werden die dort genannten Gebühren erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebOMIK/1#abs-2 (2) Die für öffentliche Leistungen nach dem Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg in der Tarifstelle 3 des Gebührentarifs festgelegten Gebührensätze gelten für die öffentlichen Leistungen, die auf der Grundlage anderer Gesetze in enteignungsrechtlichen Verfahren vorgenommen werden, entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GebOMIK/1#abs-3 (3) Für öffentliche Leistungen, für die keine Tarifstelle vorhanden ist und die nicht ausschließlich im besonderen öffentlichen Interesse liegen, kann eine Gebühr in Höhe von mindestens einem und höchstens 500 Euro erhoben werden.