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§ 2 GebOMIK (Brandenburg) — Ausnahmen von der persönlichen Gebührenfreiheit

Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales

Landesrecht Brandenburg

Stand: 23.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg befreiten juristischen Personen einschließlich ihrer Sondervermögen und Landesbetriebe sind gebührenpflichtig für die in der Tarifstelle 3 des Gebührentarifs festgelegten öffentlichen Leistungen in enteignungsrechtlichen Angelegenheiten.

(2) Die nach § 8 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg befreiten juristischen Personen sind gebührenpflichtig für die in Tarifstelle 11 des Gebührentarifs festgelegten öffentlichen Leistungen der Aus- und Fortbildung.