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GebOMGS

§ 2 Einschränkungen der persönlichen Gebührenfreiheit

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebOMGS/2#abs-1 (1) Zur Zahlung von Gebühren für Amtshandlungen der Ärztekammer und der Zahnärztekammer nach den Tarifstellen 2.5.2.2.10 bis 2.5.2.2.14 der Anlage bleiben die in § 8 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebOMGS/2#abs-2 (2) Zur Zahlung von Gebühren für Amtshandlungen der Gesundheitsämter nach den Tarifstellen 7.8.4.1, 7.8.4.2 und 7.9.1 bis 7.9.13 der Anlage bleiben die in § 8 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet.

§ 1 § 3