nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 2 GebOMGS (Brandenburg) — Einschränkungen der persönlichen Gebührenfreiheit

Gebührenordnung MGS

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Zahlung von Gebühren für Amtshandlungen der Ärztekammer und der Zahnärztekammer nach den Tarifstellen 2.5.2.2.10 bis 2.5.2.2.14 der Anlage bleiben die in § 8 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet.

(2) Zur Zahlung von Gebühren für Amtshandlungen der Gesundheitsämter nach den Tarifstellen 7.8.4.1, 7.8.4.2 und 7.9.1 bis 7.9.13 der Anlage bleiben die in § 8 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet.