Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft sowie Jagd

GebOLandw

§ 3 Gebührenbemessung

Stand: 03.09.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebOLandw/3#abs-1 (1) Soweit Gebühren nach dem erforderlichen Zeitaufwand zu berechnen sind, sind der Gebührenberechnung als Stundensätze zugrunde zu legen:

für Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes

und vergleichbare Beschäftigte 89,00 EUR

für Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes

und vergleichbare Beschäftigte 75,00 EUR

für Beamtinnen oder Beamte des mittleren Dienstes

und vergleichbare Beschäftigte 60,00 EUR.

Bei der Ermittlung der Zeitgebühren ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Zeit für Ortsbesichtigungen, einschließlich der An- und Abreise, ist einzurechnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebOLandw/3#abs-2 (2) Soweit die Leistungen nach dieser Gebührenordnung umsatzsteuerpflichtig sind, wird zu der Gebühr die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzugerechnet.

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