(1) Soweit Gebühren nach dem erforderlichen Zeitaufwand zu berechnen sind, sind der Gebührenberechnung als Stundensätze zugrunde zu legen:
für Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes
und vergleichbare Beschäftigte 89,00 EUR
für Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes
und vergleichbare Beschäftigte 75,00 EUR
für Beamtinnen oder Beamte des mittleren Dienstes
und vergleichbare Beschäftigte 60,00 EUR.
Bei der Ermittlung der Zeitgebühren ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Zeit für Ortsbesichtigungen, einschließlich der An- und Abreise, ist einzurechnen.
(2) Soweit die Leistungen nach dieser Gebührenordnung umsatzsteuerpflichtig sind, wird zu der Gebühr die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzugerechnet.