Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gebührengesetz NRW
GebG NRW§ 11 Entstehung der Kostenschuld
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebG%20NRW/11#abs-1 (1) Soweit ein Antrag notwendig ist, entsteht die Gebührenschuld dem Grunde nach mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, der Höhe nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Im Übrigen entsteht die Gebührenschuld dem Grunde und der Höhe nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
Sofern eine Amtshandlung vollständig durch automatische Einrichtungen im Sinne des § 35a des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW oder über ein Verwaltungsportal durchgeführt wird, kann in den Gebührenordnungen nach § 2 bestimmt werden, dass die Gebührenschuld abweichend von Satz 1 und 2 dem Grunde und der Höhe nach mit der Antragstellung entsteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebG%20NRW/11#abs-2 (2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages, in den Fällen des § 10 Absatz 1 Nummer 4 zweiter Halbsatz und Nummer 6 zweiter Halbsatz mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung.
Wird zitiert von 69 Entscheidungen zu § 11 GebG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 10.07.2025 – 16 K 2218/23Zitiert von 12
- VG Gelsenkirchen, 20.09.2016 – 9 K 5462/15
- VG Düsseldorf, 09.12.2025 – 16 L 4037/25Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 12.05.2023 – 4 K 456/21Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 24.04.2026 – 16 K 9592/24Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 14.07.2025 – 16 K 8544/21Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- VG Aachen, 30.07.2026 – 10 L 355/26Gebührenfestsetzung für die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle; maßgebliches Recht und typisierende Bemessung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Gelsenkirchen, 15.06.2026 – 6 K 2019/25Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 30.12.2025 – 6 L 2232/25Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 GebG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.