Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gebäudeenergieverordnung
GebEnVO§ 3 Stichprobenermittlung
Stand: 26.08.2026
Das Staatsministerium für Regionalentwicklung bestimmt den statistisch signifikanten Prozentanteil nach § 99 Absatz 2 des Gebäudeenergiegesetzes gegenüber der Landeskontrollstelle. Es kann abweichend davon eine absolute Anzahl von Stichproben festlegen.