Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gebäudeenergieverordnung

GebEnVO

§ 3 Stichprobenermittlung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Das Staatsministerium für Regionalentwicklung bestimmt den statistisch signifikanten Prozentanteil nach § 99 Absatz 2 des Gebäudeenergiegesetzes gegenüber der Landeskontrollstelle. Es kann abweichend davon eine absolute Anzahl von Stichproben festlegen.

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