Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gebäudeenergieverordnung

GebEnVO

§ 4 Stichprobenprüfung durch die Landeskontrollstelle

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebEnVO/4#abs-1 (1) Mindestens eine der mit der Stichprobenprüfung befassten Personen muss die Voraussetzungen des § 88 des Gebäudeenergiegesetzes zur Ausstellung von Energieausweisen erfüllen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebEnVO/4#abs-2 (2) Sobald Stichproben aus den Energieausweisen oder Inspektionsberichten gezogen wurden, unterrichtet die Landeskontrollstelle deren Aussteller hierüber und fordert sie auf, die erforderlichen Unterlagen nach § 99 Absatz 6 Satz 1 des Gebäudeenergiegesetzes innerhalb einer angemessenen Frist zu übersenden.

§ 3 § 5