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§ 3 GebEnVO (Sachsen) — Stichprobenermittlung

Gebäudeenergieverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Staatsministerium für Regionalentwicklung bestimmt den statistisch signifikanten Prozentanteil nach § 99 Absatz 2 des Gebäudeenergiegesetzes gegenüber der Landeskontrollstelle. Es kann abweichend davon eine absolute Anzahl von Stichproben festlegen.