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GebEnVO

§ 2 Erfüllungserklärung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebEnVO/2#abs-1 (1) Zur Ausstellung einer Erfüllungserklärung nach § 92 des Gebäudeenergiegesetzes sind Personen berechtigt,

1. die bauvorlageberechtigt sind nach § 65 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4, auch in Verbindung mit § 65 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung in der jeweils geltenden Fassung oder

2. die zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt sind nach § 88 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 4 des Gebäudeenergiegesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebEnVO/2#abs-2 (2) Die für die Erfüllungserklärung notwendigen Berechnungen des Energiebedarfs sind von Personen nach Absatz 1 zu erstellen. Die Berechnungen müssen die erstellende Person und das Datum der Erstellung erkennen lassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GebEnVO/2#abs-3 (3) Für die Ausstellung von Erfüllungserklärungen nach § 92 des Gebäudeenergiegesetzes sind die vom Staatsministerium für Regionalentwicklung vorgegebenen Formulare zu verwenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GebEnVO/2#abs-4 (4) Die Erfüllungserklärung ist mit den zugrundeliegenden Dokumenten vor Nutzungsaufnahme als Kopie in Papierform oder elektronisch einzureichen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GebEnVO/2#abs-5 (5) Für die Ausstellung einer Erfüllungserklärung gilt § 83 des Gebäudeenergiegesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GebEnVO/2#abs-6 (6) Die zuständige Behörde kann weitere Unterlagen anfordern, wenn dies zur Feststellung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Erfüllungserklärung notwendig ist. Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Eigentümerin oder der Eigentümer ist verpflichtet, die angeforderten Unterlagen zu übermitteln.

§ 1 § 3