Gesetze / Landesrecht Sachsen / Generationenfonds-Zuführungsverordnung
GeFoZuVO§ 2 Zeitpunkt der Zuführung
Stand: 26.08.2026
Die Zuführungen nach § 5 Abs. 1 und 4 SächsGFG sind mindestens einmal jährlich bis zum 27. Dezember des Jahres an den Generationenfonds zu leisten.