Gesetze / Landesrecht Sachsen / Generationenfonds-Zuführungsverordnung
GeFoZuVO§ 1 Zuführungssätze
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeFoZuVO/1#abs-1 (1) Die für die Höhe der Zuführungen an den Generationenfonds des Freistaates Sachsen maßgebenden Prozentsätze im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 SächsGFG betragen bei
Höhe der Zuführungen Laufende Nummer für wen Prozent
1. Beamtinnen und Beamten mit besonderer Altersgrenze nach den §§ 139 und 143 des Sächsischen Beamtengesetzes ( SächsBG ) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971) 35 Prozent
2. Beamtinnen und Beamten in Ämtern der Besoldungsordnungen W und C 39 Prozent
der jeweiligen Besoldungsausgaben in dem Zeitraum, für den die Zuführungen geleistet werden. Im Übrigen betragen die Prozentsätze bei
Prozentsätze Nummer bei wem Prozent
1. Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 26 Prozent,
2. Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene, 27 Prozent und
3. Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, zweite Einstiegsebene, sowie Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten 30 Prozent
der jeweiligen Besoldungsausgaben in dem Zeitraum, für den die Zuführungen geleistet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeFoZuVO/1#abs-2 (2) Der jeweilige Prozentsatz des Absatzes 1 Satz 1 und 2 erhöht sich, soweit das Beamten- oder Richterverhältnis begründet worden ist
1. nach Vollendung des 45. Lebensjahres um 50 Prozent,
2. nach Vollendung des 50. Lebensjahres um 100 Prozent.