Die Zuführungen nach § 5 Abs. 1 und 4 SächsGFG sind mindestens einmal jährlich bis zum 27. Dezember des Jahres an den Generationenfonds zu leisten.
nu:legal · recht.nulegal.eu
Die Zuführungen nach § 5 Abs. 1 und 4 SächsGFG sind mindestens einmal jährlich bis zum 27. Dezember des Jahres an den Generationenfonds zu leisten.