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# § 25 GasNEV — Mitteilungspflichten gegenüber der Regulierungsbehörde

Gasnetzentgeltverordnung  
Außer Kraft: § 25 ist seit 10.01.2020 nicht mehr im GasNEV enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

(1) Zur Durchführung der Vergleichsverfahren sind Betreiber von Gasversorgungsnetzen verpflichtet, der Regulierungsbehörde auf Verlangen

- 1. die nach § 4 Abs. 4 und § 12 dokumentierten Schlüssel mitzuteilen,

- 2. die für die Beurteilung eines angemessenen Verhältnisses von Gemeinkosten zu Einzelkosten des Netzes nach § 24 erforderlichen Auskünfte zur Verfügung zu stellen,

- 3. den Bericht nach § 28 vorzulegen und

- 4. in dem Bericht nach § 28 dokumentierte Informationen mitzuteilen.

Die Regulierungsbehörde kann weitere Auskünfte verlangen, soweit dies zur Durchführung des Vergleichsverfahrens erforderlich ist.

(2) Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte und deren Änderungen der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

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Zitiervorschlag: § 25 GasNEV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GasNEV/25

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