Gesetze / Gaslastverteilungs-Verordnung
GasLastV§ 7
Stand: 10.06.2019
Einer Anzeige nach § 5 des Energiewirtschaftsgesetzes oder einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bedarf es nicht, soweit die anzeige- oder genehmigungspflichtige Tätigkeit durch eine Verfügung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung angeordnet worden ist.
Änderungsverlauf
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07.07.2005 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 3 Abs. 39 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I 1970)
BGBl. 2005 I S. 1970
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