Gesetze / Gashochdruckleitungsverordnung
GasHDrLtgV§ 6 Inbetriebnahme und Untersagung des Betriebs
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BVerwG, 25.04.2024 – 7 A 9/23Planfeststellung einer LNG-Anbindungsleitung ("Ostsee-Anbindungs-Leitung <OAL> Seeabschnitt Lubmin bis KP 26")Zitiert von 8
- OVG NRW, 04.09.2017 – 11 D 14/14.AKZitiert von 12
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.11.2021 – 5 K 588/20 OVG, 5 K 588/20Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GasHDrLtgV%202011/6#abs-1 (1) Die Gashochdruckleitung darf erst in Betrieb genommen werden,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GasHDrLtgV%202011/6#abs-2 (2) Die Gashochdruckleitung ist binnen einer angemessenen Frist nach Erteilung der Vorabbescheinigung abschließend durch den Sachverständigen daraufhin zu prüfen, ob sie den Anforderungen nach den §§ 2 und 3 entspricht. Die Frist kann von der zuständigen Behörde festgesetzt werden und sollte in der Regel zwölf Monate nicht überschreiten. Der Sachverständige erteilt über die Prüfung eine Schlussbescheinigung. Sie enthält Angaben über Art, Umfang und Ergebnis der einzelnen durchgeführten Prüfungen sowie eine gutachterliche Äußerung darüber, ob die Gashochdruckleitung den Anforderungen nach den §§ 2 und 3 entspricht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GasHDrLtgV%202011/6#abs-3 (3) Eine Abschrift der Vorab- und der Schlussbescheinigung ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu übersenden. Die Inbetriebnahme der Gashochdruckleitung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GasHDrLtgV%202011/6#abs-4 (4) Die zuständige Behörde kann den Betrieb der Gashochdruckleitung untersagen oder von Bedingungen und Auflagen abhängig machen, wenn durch die Vorab- oder die Schlussbescheinigung des Sachverständigen nicht nachgewiesen ist, dass die Gashochdruckleitung den jeweils zu prüfenden Anforderungen entspricht. Das Gleiche gilt, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Beschaffenheit der Gashochdruckleitung oder ihre Betriebsweise einschließlich des Betriebsmanagementsystems nach § 4 Absatz 3 nicht oder nicht mehr den Anforderungen der Verordnung entspricht, es sei denn, der Betreiber weist nach, dass die Sicherheit der Gashochdruckleitung dadurch nicht gefährdet ist.