Gesetze / Gashochdruckleitungsverordnung

GasHDrLtgV

§ 5 Verfahren zur Prüfung von Leitungsvorhaben

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GasHDrLtgV%202011/5#abs-1 (1) Wer die Errichtung einer Gashochdruckleitung beabsichtigt, hat

1.
das Vorhaben mindestens acht Wochen vor dem geplanten Beginn der Errichtung der zuständigen Behörde unter Beifügung aller für die Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Unterlagen schriftlich anzuzeigen und zu beschreiben,
2.
der Anzeige die gutachterliche Äußerung eines Sachverständigen beizufügen, aus der hervorgeht, dass die angegebene Beschaffenheit der Gashochdruckleitung den Anforderungen der §§ 2 und 3 entsprechen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GasHDrLtgV%202011/5#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann das Vorhaben innerhalb einer Frist von acht Wochen beanstanden, wenn die angegebene Beschaffenheit der Gashochdruckleitung nicht den Anforderungen der §§ 2 und 3 entspricht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GasHDrLtgV%202011/5#abs-3 (3) Die Frist nach Absatz 2 beginnt, sobald die vollständigen Unterlagen und die gutachterliche Äußerung der zuständigen Behörde vorliegen. Die Frist kann einmal um vier Wochen verlängert werden, wenn dies zur Prüfung des Vorhabens zwingend erforderlich ist. Die Fristen, die für ein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren nach § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten, bleiben hiervon unberührt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GasHDrLtgV%202011/5#abs-4 (4) Mit der Errichtung der Gashochdruckleitung darf erst nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 oder nach Eingang der Mitteilung, dass keine Beanstandung erfolgt, begonnen werden. Bei einer fristgerechten Beanstandung darf erst nach Behebung des Mangels begonnen werden. Dies gilt nicht für Teile der Gashochdruckleitung, die nicht beanstandet wurden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GasHDrLtgV%202011/5#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Gashochdruckleitungen unter 1 000 Meter Länge. Werden solche Leitungen errichtet, sind dem Sachverständigen die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 1 vor Beginn der Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 zu überlassen. Der Sachverständige hat die Unterlagen der Vorabbescheinigung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 beizufügen. Die Unterlagen sind der zuständigen Behörde zusammen mit der Vorabbescheinigung gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 zu übersenden.

§ 4 § 6