Gesetze / Gashochdruckleitungsverordnung
GasHDrLtgV§ 4 Anforderungen beim Betrieb
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- OVG NRW, 22.06.2026 – 21 B 13/26.AK
- OVG NRW, 05.03.2024 – 21 D 337/21.AK
- OVG NRW, 09.08.2023 – 21 D 53/19.AKZitiert von 2
- OVG NRW, 09.08.2023 – 21 D 54/19.AKZitiert von 1
- BVerwG, 25.04.2024 – 7 A 9/23Planfeststellung einer LNG-Anbindungsleitung ("Ostsee-Anbindungs-Leitung <OAL> Seeabschnitt Lubmin bis KP 26")Zitiert von 8
- BVerwG, 15.03.2021 – 4 B 16/20Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 23.09.2022 – 21 D 12/19.AKZitiert von 5
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.11.2021 – 5 K 588/20 OVG, 5 K 588/20Zitiert von 5
- BVerwG, 15.03.2021 – 4 B 14/20Zur Vermutung der Einhaltung des Standes der Technik bei der Bestimmung des Mindestabstands zwischen Windenergieanlagen und einer GashochdruckleitungZitiert von 22
11 Entscheidungen zu § 4 GasHDrLtgV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 GasHDrLtgV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GasHDrLtgV%202011/4#abs-1 (1) Der Betreiber einer Gashochdruckleitung hat sicherzustellen, dass diese in ordnungsgemäßem Zustand erhalten sowie überwacht und überprüft wird. Er hat notwendige Instandhaltungsmaßnahmen unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Hierzu sind insbesondere folgende Maßnahmen erforderlich:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GasHDrLtgV%202011/4#abs-2 (2) Wesentliche Betriebsvorgänge, die regelmäßige Überprüfung und die Instandhaltung der Gashochdruckleitung sind zu dokumentieren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GasHDrLtgV%202011/4#abs-3 (3) Der Betreiber einer Gashochdruckleitung muss zur Gewährleistung der technischen Sicherheit als Bestandteil der Betriebsführung über ein Managementsystem verfügen, das mindestens Folgendes umfasst:
Der Betreiber hat die für den bestimmungsgemäßen Betrieb, für Betriebsstörungen und für die Überwachung erforderlichen Anordnungen schriftlich festzulegen, regelmäßig zu aktualisieren und allen Mitarbeitern und beauftragten Personen zugänglich zu machen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GasHDrLtgV%202011/4#abs-4 (4) Es wird vermutet, dass der Betreiber der Gashochdruckleitung die Anforderungen nach Absatz 3 erfüllt, wenn er das Technische Sicherheitsmanagementsystem des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V oder ein vergleichbares System anwendet und dessen Einhaltung durch eine unparteiische, externe Stelle überprüft worden ist.
1 Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mit beschränkter Haftung, Bonn, archivmäßig niedergelegt beim Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e. V.