Gesetze / Gasgrundversorgungsverordnung

GasGVV

§ 11 Verbrauchsermittlung

Stand: 01.12.2021

Bund2 Fassungen4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GasGVV/11#abs-1 (1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GasGVV/11#abs-2 (2) Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermitteln, wenn dies

1.
zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz 1,
2.
anlässlich eines Lieferantenwechsels oder
3.
bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Überprüfung der Ablesung

erfolgt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GasGVV/11#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 10 § 12