Gesetze / Gasgrundversorgungsverordnung
GasGVV§ 11 Verbrauchsermittlung
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OLG Dresden, 09.12.2022 – 7 U 52/22Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 18.10.2022 – 16 U 26/22Zitiert von 1
- LG Kleve, 20.07.2012 – 5 S 156/11Energielieferung: Keine Fälligkeit des Zahlungsanspruchs bei unzulässiger Verbrauchsschätzung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Hamm, 09.11.2010 – I-19 U 67/10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GasGVV/11#abs-1 (1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GasGVV/11#abs-2 (2) Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermitteln, wenn dies
1.
zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz 1,
2.
anlässlich eines Lieferantenwechsels oder
3.
bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Überprüfung der Ablesung
erfolgt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GasGVV/11#abs-3 (3) (weggefallen)