Gesetze / Gasgrundversorgungsverordnung
GasGVV§ 12 Abrechnung
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 3
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- LG Wuppertal, 11.11.2011 – 4 O 123/11
- OLG Naumburg, 30.04.2014 – 2 U 126/13
- OLG Düsseldorf, 23.03.2011 – VI-2 U (Kart) 8/10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GasGVV/12#abs-1 (1) Der Gasverbrauch wird nach Maßgabe des § 40b Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes abgerechnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GasGVV/12#abs-2 (2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GasGVV/12#abs-3 (3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Absatz 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der Kunde kann einen geringeren als den von dem Grundversorger angesetzten Verbrauch nachweisen.