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§ 9 GaStellV (Bayern) — Brandwände als Gebäudeabschlusswand

Garagen- und Stellplatzverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den Fällen des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BayBO genügen

1. bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen feuerbeständige Wände ohne Öffnungen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient,

2. bei geschlossenen Kleingaragen einschließlich Abstellräumen mit nicht mehr als 20 m 2 Grundfläche mindestens feuerhemmende oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Wände ohne Öffnungen.

(2) Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BayBO gilt nicht für offene Kleingaragen.