Gesetze / Landesrecht Bayern / Garagen- und Stellplatzverordnung

GaStellV

§ 10 Rauchabschnitte, Brandabschnitte

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GaStellV/10#abs-1 (1) Geschlossene Großgaragen müssen durch mindestens feuerhemmende und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Wände in Rauchabschnitte unterteilt sein. Die Nutzfläche eines Rauchabschnitts darf

1. in oberirdischen geschlossenen Garagen höchstens 5000 m 2 ,

2. in sonstigen geschlossenen Garagen höchstens 2500 m 2

betragen; sie darf doppelt so groß sein, wenn die Garagen automatische Löschanlagen haben. Ein Rauchabschnitt darf sich auch über mehrere Geschosse erstrecken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GaStellV/10#abs-2 (2) Öffnungen in den Wänden nach Absatz 1 müssen mit selbstschließenden und mindestens dichtschließenden Abschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen sein. Die Abschlüsse dürfen Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können. Öffnungen in Decken zwischen Rauchabschnitten sind unzulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GaStellV/10#abs-3 (3) Automatische Garagen müssen durch innere Brandwände in Brandabschnitte von höchstens 6000 m 3 Brutto-Rauminhalt unterteilt sein; Absatz 1 gilt nicht für automatische Garagen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GaStellV/10#abs-4 (4) Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayBO gilt nicht für Garagen.

§ 9 § 11