Gesetze / Landesrecht Bayern / Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz
GZVJu§ 45a Geschäftsgeheimnisstreitsachen
Stand: 25.08.2026
Die Zuständigkeit für Geschäftsgeheimnisstreitsachen im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen wird übertragen
1. dem Landgericht München I
für den Oberlandesgerichtsbezirk München,
2. dem Landgericht Nürnberg-Fürth
für die Oberlandesgerichtsbezirke Nürnberg und Bamberg.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 45a GZVJu →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Düsseldorf, 25.11.2021 – 15 SA 1/21Zitiert von 5
- BayObLG, 22.02.2023 – 102 AR 73/22Zitiert von 9
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.