Gesetze / Landesrecht Bayern / Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz
GZVJu§ 46 Landwirtschaftssachen
Stand: 25.08.2026
Die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Geschäfte in Landwirtschaftssachen werden jeweils dem Amtsgericht am Sitz des Landgerichts für alle Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks übertragen. Das gilt für das Amtsgericht München auch hinsichtlich des Landgerichtsbezirks München II.