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§ 45a GZVJu (Bayern) — Geschäftsgeheimnisstreitsachen

Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zuständigkeit für Geschäftsgeheimnisstreitsachen im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen wird übertragen

1. dem Landgericht München I

für den Oberlandesgerichtsbezirk München,

2. dem Landgericht Nürnberg-Fürth

für die Oberlandesgerichtsbezirke Nürnberg und Bamberg.