Gesetze / Landesrecht Bayern / Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz
GZVJu§ 34 Verfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz
Stand: 25.08.2026
Die Entscheidungen nach § 106 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) werden mit Ausnahme der Verbandsklagen nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse in den in § 102 EnWG aufgeführten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffen, übertragen
1. dem Oberlandesgericht München
für seinen Bezirk,
2. dem Oberlandesgericht Nürnberg
für seinen Bezirk und den Bezirk des Oberlandesgerichts Bamberg.