Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 81j Allgemeine Voraussetzungen für die Kronzeugenbehandlung
Stand: 25.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/81j#abs-1 (1) Die Kronzeugenbehandlung kann nur gewährt werden, wenn der Antragsteller
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/81j#abs-2 (2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 finden entsprechend Anwendung auf diejenigen Kartellbeteiligten, zu deren Gunsten der Antrag auf Kronzeugenbehandlung gemäß § 81i Absatz 2 gestellt ist.
Änderungsverlauf
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18.01.2021 Ausfertigung
§ 81j geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I 2)
BGBl. 2021 I S. 2
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.