Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 81k Erlass der Geldbuße
Stand: 25.01.2021
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/81k#abs-1 (1) Die Kartellbehörde sieht von der Verhängung einer Geldbuße gegenüber einem Kartellbeteiligten ab, wenn er
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/81k#abs-2 (2) Von der Verhängung einer Geldbuße gegenüber einem Kartellbeteiligten ist in der Regel abzusehen, wenn er
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/81k#abs-3 (3) Ein Erlass der Geldbuße kommt nicht in Betracht, wenn der Kartellbeteiligte Schritte unternommen hat, um andere Kartellbeteiligte zur Beteiligung am oder zum Verbleib im Kartell zu zwingen.