Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 81k Erlass der Geldbuße
Stand: 25.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/81k#abs-1 (1) Die Kartellbehörde sieht von der Verhängung einer Geldbuße gegenüber einem Kartellbeteiligten ab, wenn er
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/81k#abs-2 (2) Von der Verhängung einer Geldbuße gegenüber einem Kartellbeteiligten ist in der Regel abzusehen, wenn er
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/81k#abs-3 (3) Ein Erlass der Geldbuße kommt nicht in Betracht, wenn der Kartellbeteiligte Schritte unternommen hat, um andere Kartellbeteiligte zur Beteiligung am oder zum Verbleib im Kartell zu zwingen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 81k GWB →
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Änderungsverlauf
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18.01.2021 Ausfertigung
§ 81k geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I 2)
BGBl. 2021 I S. 2
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