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# § 9 GVFG — Vereinfachter Verwendungsnachweis

Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz  
Stand: 13.03.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Länder weisen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur jeweils für ein Haushaltsjahr die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfen nach durch Mitteilung

- 1. der geförderten Vorhaben,

- 2. der Summe der für die geförderten Vorhaben jeweils angefallenen zuwendungsfähigen Kosten sowie

- 3. der Summe der aus den Finanzhilfen jeweils ausgezahlten Zuwendungen, und

- 4. der zweckentsprechenden Verwendung der ausgezahlten Zuwendungen und des Ergebnisses des jeweiligen Schlussverwendungsnachweises.

(2) Ein weitergehender Verwendungsnachweis der Länder entfällt.

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Zitiervorschlag: § 9 GVFG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GVFG/9

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