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§ 6 GVAO (Nordrhein-Westfalen) — Amtsbezeichnung und Dienstbezeichnung, Besoldung

Gerichtsvollzieherausbildungsordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber führen während der Einführungszeit ihre bisherige Amtsbezeichnung oder Dienstbezeichnung und behalten ihre Besoldung beziehungsweise Bezüge.

Abschnitt 2

Eignungslehrgang