Die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber führen während der Einführungszeit ihre bisherige Amtsbezeichnung oder Dienstbezeichnung und behalten ihre Besoldung beziehungsweise Bezüge.
Abschnitt 2
Eignungslehrgang
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Die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber führen während der Einführungszeit ihre bisherige Amtsbezeichnung oder Dienstbezeichnung und behalten ihre Besoldung beziehungsweise Bezüge.
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