(1) Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Prüfling nach Fähigkeiten, Kenntnissen, Leistungen und Persönlichkeit für den Gerichtsvollzieherdienst geeignet ist.
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil der Prüfung geht dem mündlichen voraus.
(3) Während der letzten Woche vor der mündlichen Prüfung ist der Prüfling vom Dienst befreit.