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# § 22 GVAO (Nordrhein-Westfalen) — Widerruf

Gerichtsvollzieherausbildungsordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Erfüllen Teilnehmerinnen oder Teilnehmer, die zuvor bereits eine Tätigkeit in der Justiz Nordrhein-Westfalen ausgeübt haben, die an sie zu stellenden Anforderungen in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht oder erbringen sie fortgesetzt nur mangelhafte oder ungenügende Leistungen, so kann ihre Zulassung zur Einführungszeit widerrufen werden. Die Zulassung einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers ist zu widerrufen, wenn der Abbruch der Einführungszeit von ihr oder ihm beantragt wird.

(2) Die Entscheidung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Wird die Zulassung zur Einführungszeit widerrufen, so übernimmt die Teilnehmerin oder der Teilnehmer eine ihrer oder seiner früheren Verwendung entsprechende Tätigkeit.

Abschnitt 4

Gerichtsvollzieherprüfung

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Zitiervorschlag: § 22 GVAO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GVAO/22

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