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# § 2 GVAO (Nordrhein-Westfalen) — Voraussetzungen und Zulassung

Gerichtsvollzieherausbildungsordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Einführungszeit kann eine Beamtin oder ein Beamter zugelassen werden, die oder der

1. die Prüfung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes bestanden hat,

2. sich im Justizdienst mindestens drei Jahre bewährt hat,

3. den besonderen Anforderungen des Gerichtsvollzieherdienstes körperlich gewachsen ist und

4. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

(2) Zur Einführungszeit kann auch eine Beamtin oder ein Beamter zugelassen werden, die oder der die Prüfung der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, im Verwaltungsdienst des Justizvollzugs des Landes Nordrhein-Westfalen bestanden und sich in diesem Dienstzweig mindestens drei Jahre bewährt hat. Im Übrigen gilt Absatz 1 Nummer 3 und 4.

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Zitiervorschlag: § 2 GVAO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GVAO/2

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