(1) Die Befähigung für den Gerichtsvollzieherdienst besitzt, wer eine Einführungszeit abgeleistet und die Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst bestanden hat.
(2) Zur Gerichtsvollzieherin oder zum Gerichtsvollzieher kann auch ernannt werden, wer die Prüfung der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, des Justizdienstes bestanden hat, die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 und 4 erfüllt und bereits mit Erfolg im Gerichtsvollzieherdienst verwendet worden ist.