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Art 73 Klage gegen Entscheidungen der Beschwerdekammern

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GSortV/73#abs-1 (1) Die Entscheidungen der Beschwerdekammern, durch die über eine Beschwerde entschieden wurde, sind mit der Klage beim Gerichtshof anfechtbar.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GSortV/73#abs-2 (2) Die Klage ist zulässig wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des Vertrags, dieser Verordnung oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmißbrauchs.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GSortV/73#abs-3 (3) Der Gerichtshof kann die angefochtene Entscheidung aufheben oder abändern.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GSortV/73#abs-4 (4) Die Klage steht den an den Verfahren vor einer Beschwerdekammer Beteiligten zu, die mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen sind.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GSortV/73#abs-5 (5) Die Klage ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Beschwerdekammern beim Gerichtshof zu erheben.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GSortV/73#abs-6 (6) Das Amt hat die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Urteil des Gerichtshofs Folge zu leisten.

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