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# Art 73 GSortV — Klage gegen Entscheidungen der Beschwerdekammern

GSortV  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Entscheidungen der Beschwerdekammern, durch die über eine Beschwerde entschieden wurde, sind mit der Klage beim Gerichtshof anfechtbar.

(2) Die Klage ist zulässig wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des Vertrags, dieser Verordnung oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmißbrauchs.

(3) Der Gerichtshof kann die angefochtene Entscheidung aufheben oder abändern.

(4) Die Klage steht den an den Verfahren vor einer Beschwerdekammer Beteiligten zu, die mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen sind.

(5) Die Klage ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Beschwerdekammern beim Gerichtshof zu erheben.

(6) Das Amt hat die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Urteil des Gerichtshofs Folge zu leisten.

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Zitiervorschlag: Art 73 GSortV

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GSortV/73

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