Gesetze / Landesrecht Bayern / Gymnasialschulordnung

GSO

§ 56 Verhinderung der Teilnahme

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/56#abs-1 (1) Erkrankungen, die die Teilnahme einer Schülerin oder eines Schülers an der Abiturprüfung verhindern, sind unverzüglich durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen; die Schule kann die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen. § 26 Abs. 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/56#abs-2 (2) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler eine Prüfung, gilt dieser Prüfungsteil als nicht abgelegt im Sinn des § 54 Abs. 1 Nr. 2, es sei denn, sie oder er hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Im Fall einer Zusatzprüfung nach § 50 Abs. 1 und 3 wird dieser Prüfungsteil mit 0 Punkten bewertet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/56#abs-3 (3) Die Einräumung eines Nachtermins richtet sich nach § 43 Abs. 2.

§ 55 § 57