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# § 56 GSO (Bayern) — Verhinderung der Teilnahme

Gymnasialschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Erkrankungen, die die Teilnahme einer Schülerin oder eines Schülers an der Abiturprüfung verhindern, sind unverzüglich durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen; die Schule kann die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen. § 26 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler eine Prüfung, gilt dieser Prüfungsteil als nicht abgelegt im Sinn des § 54 Abs. 1 Nr. 2, es sei denn, sie oder er hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Im Fall einer Zusatzprüfung nach § 50 Abs. 1 und 3 wird dieser Prüfungsteil mit 0 Punkten bewertet.

(3) Die Einräumung eines Nachtermins richtet sich nach § 43 Abs. 2.

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Zitiervorschlag: § 56 GSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/56

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