Gesetze / Landesrecht Bayern / Gymnasialschulordnung

GSO

§ 57 Unterschleif

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/57#abs-1 (1) Bedient sich eine Schülerin oder ein Schüler unerlaubter Hilfe oder macht den Versuch dazu (Unterschleif), so wird die Prüfungsleistung mit 0 Punkten bewertet. Als Versuch gilt auch das Bereithalten nicht zugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/57#abs-2 (2) In schweren Fällen wird die Schülerin oder der Schüler von der gesamten Abiturprüfung ausgeschlossen; diese gilt als nicht bestanden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/57#abs-3 (3) Wird ein Tatbestand nach Abs. 1 Satz 1 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit 0 Punkten zu bewerten und die Gesamtqualifikation entsprechend zu berichtigen. In schweren Fällen ist die gesamte Abiturprüfung als nicht bestanden zu erklären. Ein unrichtiges Abiturzeugnis ist einzuziehen.

§ 56 § 58