Gesetze / Landesrecht Bayern / Gymnasialschulordnung

GSO

§ 43 Zeitpunkt

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/43#abs-1 (1) Die Termine für die schriftlichen Prüfungen gibt das Staatsministerium bekannt. Die Termine für die mündlichen und praktischen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss im Rahmen der Fristen fest, die das Staatsministerium bekannt gibt. Die Schule unterrichtet die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer rechtzeitig über alle Termine.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/43#abs-2 (2) Schülerinnen und Schüler, die an der Abiturprüfung in allen oder einzelnen Fächern infolge eines nicht von ihnen zu vertretenden Grundes nicht teilnehmen konnten, können die Abiturprüfung oder die nicht abgelegten Teile der Prüfung mit Genehmigung der oder des Ministerialbeauftragten nachholen. Die oder der Ministerialbeauftragte stellt die Aufgaben und legt den Nachtermin und die Schule fest, an der die Prüfung nachgeholt wird. Die Prüfung muss spätestens bis zum 31. Dezember desselben Jahres nachgeholt sein.

§ 42 § 44