Gesetze / Gegenpartei-Prüfbescheinigungsverordnung
GPrüfbV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 05.04.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GPr%C3%BCfbV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GPr%C3%BCfbV/1#abs-2 (2) Prüfpflichtige nichtfinanzielle Gegenparteien sind Kapitalgesellschaften und Gesellschaften im Sinne des § 264a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, die jeweils
Änderungsverlauf
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02.10.2018 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I 1722 369)
BGBl. 2018 I S. 1722
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23.06.2017 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 24 Abs. 12 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1693)
BGBl. 2017 I S. 1693
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.