Gesetze / Gegenpartei-Prüfbescheinigungsverordnung

GPrüfbV

§ 2 Begriffsbestimmungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GPr%C3%BCfbV/2#abs-1 (1) Ein Fehler im Sinne dieser Verordnung ist jede einzelne Abweichung von den gesetzlichen Anforderungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GPr%C3%BCfbV/2#abs-2 (2) Ein Mangel im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn die Vorkehrungen oder Systeme der prüfpflichtigen nichtfinanziellen Gegenpartei nach pflichtgemäßer Einschätzung des Prüfers insgesamt nicht geeignet sind, die Einhaltung der sich aus § 3 dieser Verordnung ergebenden Anforderungen sicherzustellen.

§ 1 § 3