Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz
GPAG§ 10 Gebühren und Entgelte
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GPAG/10#abs-1 (1) Die Gemeindeprüfungsanstalt erhebt für ihre Tätigkeit, mit Ausnahme der Prüfungen gem. § 2 Abs. 3 Satz 1, Gebühren in entsprechender Anwendung des Kommunalabgabengesetzes vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) in der jeweils geltenden Fassung. § 5 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen findet insoweit keine Anwendung. Der Zeitraum für den Ausgleich von Kostenüberdeckungen und Kostenunterdeckungen gemäß § 6 Absatz 4 des Kommunalabgabengesetzes kann angemessen verlängert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GPAG/10#abs-2 (2) Für Leistungen nach § 2 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 sowie für solche nach § 2a Absatz 1 Satz 2 erhebt die Gemeindeprüfungsanstalt Entgelte, die mindestens kostendeckend sein sollen.