Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz

GPAG

§ 9 Haushaltswirtschaft und Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GPAG/9#abs-1 (1) Für die Haushaltswirtschaft gelten, soweit nicht nachstehend eine andere Regelung getroffen ist, die Vorschriften des 8. Teils der Gemeindeordnung mit Ausnahme der Vorschriften über die Auslegung der Haushaltssatzung und des Jahresabschlusses sowie der Vorschriften über die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts. Der Haushalt soll in jedem Jahr ausgeglichen sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GPAG/9#abs-2 (2) In der Bilanz ist eine Ausgleichsrücklage zusätzlich zur allgemeinen Rücklage als gesonderter Posten des Eigenkapitals anzusetzen. Der Ausgleichsrücklage können Jahresüberschüsse durch Beschluss des Verwaltungsrats zugeführt werden, soweit die allgemeine Rücklage einen Bestand in Höhe von mindestens 3 Prozent der Bilanzsumme des Jahresabschlusses der Gemeindeprüfungsanstalt aufweist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GPAG/9#abs-3 (3) Die örtliche Prüfung der Gemeindeprüfungsanstalt wird durch Satzung geregelt.

§ 8 § 10