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GPAG

§ 2a Aufgaben auf dem Gebiet der Informationstechnologie

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GPAG/2a#abs-1 (1) Die Gemeindeprüfungsanstalt lässt auf Antrag für die automatisierte Ausführung der Geschäfte der kommunalen Haushaltswirtschaft Fachprogramme nach § 94 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Sie kann insoweit auch beratend wirken. Die Planungs-, Organisations-, Personal- und Finanzhoheit der Kommunen bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GPAG/2a#abs-2 (2) Die Gemeindeprüfungsanstalt kann über Absatz 1 hinaus Fachprogramme und Anwendungen auch in anderen Bereichen der kommunalen Verwaltung auf Antrag zulassen, sofern sie durch Gesetz oder Rechtsverordnung als für die Zulassung zuständige Stelle bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GPAG/2a#abs-3 (3) Die Gemeindeprüfungsanstalt tritt selbst nicht als Anbieter von Hardware, Software und Systemlösungen auf und erbringt keine Datenverarbeitungsleistungen im Auftrag von Dritten.

§ 2 § 3